Kommentar |
Rassismus als ubiquitäres Phänomen durchdringt sämtliche gesellschaftlichen Teilbereiche. Historisch kann seine Wirkmächtigkeit bis in die Antike zurückverfolgt werden, in der das Konstrukt der „Barbaren“ einen Legitimationsaspekt der Sklaverei lieferte. Ab dem Spätmittelalter läutete eine teils religiös begründete Essentialisierung von Menschen die Zeitrechnung des modernen Rassismus ein und zementierte durch die Kolonialisierung und Versklavung Afrikas das Konzept der „weißen Vorherrschaft“. Im Nationalsozialismus kulminierten diese Ausprägungen zum zivilisatorischen Bruch und reichten so weit in das 20. Jahrhundert hinein. Heute zeigen sowohl ein struktureller Rassismus, Alltagsrassismus, rassistisch motivierte Anschläge einschließlich neonazistischer Netzwerke unweigerlich auf, dass der Problemkomplex Rassismus längst nicht überwunden, sondern allgegenwärtig ist.
Das Recht scheint im Kampf gegen die Wirkweisen des Rassismus in seinen mannigfaltigen Facetten Instrumente bereitzustellen. Exemplarisch sei hier neben dem verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG auf das Strafrecht, das AGG sowie das Völker- und Europarecht verwiesen. Antirassistische Rechtskritik erblickt in ihm jedoch nicht per se das probate Mittel zur Bekämpfung des Phänomens und deutet auf die Festschreibung kolonialer Relikte hin. Eindringlich zeige sich dies im Antidiskriminierungsrecht, welches paradoxerweise von rassistischen Implementierungen geprägt sei. Im Mittelpunkt der Kritik stehen daher Verflechtungen von Recht und Rassismus.
Das Seminar gibt Raum, die verschiedenen Facetten von Rassismus und Recht zu beleuchten. Neben der historischen Dimension können auch aktuelle Aspekte des Problems aus philosophischer, soziologischer oder rechtlicher Perspektive erhellt werden. Das Seminar gibt Gelegenheit, neben Übungsseminararbeiten auch Wissenschaftliche Arbeiten in den Schwerpunktbereichen 1, 4 und 6 zu verfassen. |