Kommentar |
Umweltenergierecht als Teilbereich des Klimaschutzrechts umschreibt die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Wandel der Energieversorgung entsprechend der Notwendigkeiten des Klimaschutzes und dem schonenden Umgang mit Ressourcen steuern. Dazu gehören die Vorschriften für den Ausbau der erneuerbaren Energien in den Bereichen Elektrizität, Wärme/Kälte und Mobilität ebenso wie die Normen, mit denen eine Reduktion des Energieverbrauchs erreicht werden soll, etwa durch Energieeffizienz und -suffizienz. Hinzu kommen Instrumente zur Bepreisung von Treibhausgasemissionen und zum geordneten Ausstieg aus der konventionellen Energieerzeugung und -nutzung.
Das Umweltenergierecht besteht aus einer Vielzahl von Gesetzen und Normen und ist eine Querschnittsmaterie mit Rechtsquellen auf völkerrechtlicher, europarechtlicher und mitgliedstaatlicher Ebene. |
Literatur |
W. Kahl, Schwerpunktbereich - Einführung in das Umweltenergierecht, JuS 2010, S. 599-604; Sailer, Klimaschutzrecht und Umweltenergierecht - Zur Systematisierung beider Rechtsgebiete, NVwZ 2011, S. 718-723; Franzius, Das Paris-Abkommen zum Klimaschutz, ZUR 2017, S. 515-524; Nückel, Rechtlicher Charakter des Pariser Übereinkommens – hard law oder soft law?, ZUR 2017, S. 525-531; Saurer, Klimaschutz global, europäisch, national – Was ist verbindlich?, NVwZ 2017, 1574-1579; Schilderoth/Papke, Strukturelemente der Landesklimaschutzgesetze, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 42 vom 27.05.2019, abrufbar unter www.stiftung-umweltenergierecht.de; Stäsche, Entwicklungen des Klimaschutzrechts und der Klimaschutzpolitik 2019-2021, EnWZ 2021, S. 151-161; BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, EnWZ 2021, S. 268-275 mit Anm. Kahl. |