Kommentar |
Bei der Errichtung des BGH im Jahr 1950 (und auch später) wurde immer betont, dass der BGH „in der Tradition des Reichsgerichts“ stehe. Gilt dies auch für die (gesellschaftsrechtliche) Rechtsprechung des II. Zivilsenats? Anhand ausgewählter Beispiele soll dieser Frage (im Dialog mit den Studierenden) nachgegangen werden. |