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Name des Moduls [45820] Vorbereitungsmodul schriftliche Prüfung Italienisch Bezeichnung des Moduls LRomI-SPG

Studiengang [784] - Italienisch ECTS Punkte 5

Arbeitsaufwand für Selbststudium 120 Häufigkeit des Angebotes (Modulturnus) jedes Semester
Arbeitsaufwand in Präsenzstunden 30 Dauer des Moduls 1
Arbeitsaufwand Summe (Workload) 150    

Modul-Verantwortliche/r

vom Landesprüfungsamt bestellte Prüfer

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten (Prüfungsform)

Klausur (4 Stunden)
Die Klausur umfasst
1. die Bearbeitung eines Themas aus dem Bereich der italienischsprachigen Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft oder
2. die Anfertigung einer sprachpraktischen Übersetzung.
Wird das Modul im Bereich Literatur- oder Sprachwissenschaft absolviert, so werden für die Klausur drei Themen zur Wahl gestellt.
Für die sprachpraktische Übersetzung muss ein Text von der Fremdsprache ins Deutsche übersetzt werden.
Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Kandidat an, in welchem Bereich er die Klausur anfertigen will. Der Bereich muss sich von dem im "Vorbereitungsmodul mündliche Prüfung Italienisch" gewählten Bereich unterscheiden.

Zusätzliche Informationen zum Modul

Literaturlisten werden in den Veranstaltungen bekannt gegeben.
Regelmäßige und aktive Teilnahme. Dies schließt die Übernahme einer oder mehrerer adäquater mündlicher oder schriftlicher Seminarleistung(en) ein.

Voraussetzung für die Zulassung zum Modul

Zulassung zur Staatsprüfung durch das Landesprüfungsamt

Art des Moduls (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul)

Lehramt Erweiterungsfach Italienisch (LG): Pflichtmodul

Zusammensetzung des Moduls / Lehrformen (V, Ü, S, Praktikum, …)

1 S oder 1 V oder 1 Kolloquium im gewählten Bereich

Inhalte

- Vernetzung und Erweiterung des erworbenen Wissens im Bereich Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft oder sprachpraktisch orientierter Übersetzungstheorie
- Schließung von noch bestehenden Wissenslücken

Lern- und Qualifikationsziele

Die Kompetenzen der Kandidaten werden – thematisch auf die vom Kandidaten ausgewählten Bereiche des Anhangs der Staatsprüfungsordnung begrenzt – unter Heranziehung des in § 3 Abs. 2 genannten Kompetenzkatalogs der Staatsprüfungsordnung festgestellt und bewertet.

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