Name des Moduls | [45700] Vorbereitungsmodul schriftliche Prüfung Französisch | Bezeichnung des Moduls | LRomF-SPR |
Studiengang | [059] - Französisch | ECTS Punkte | 5 |
Arbeitsaufwand für Selbststudium | 120 | Häufigkeit des Angebotes (Modulturnus) | jedes Semester |
Arbeitsaufwand in Präsenzstunden | 30 | Dauer des Moduls | 1 |
Arbeitsaufwand Summe (Workload) | 150 | ||
Modul-Verantwortliche/r | vom Landesprüfungsamt bestellte Prüfer/innen |
Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten (Prüfungsform) | Klausur (4 Stunden) Die Klausur umfasst 1. die Bearbeitung eines Themas aus dem Bereich der französischsprachigen Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft oder 2. die Anfertigung einer sprachpraktischen Übersetzung.
Für die sprachpraktische Übersetzung muss ein Text von der Fremdsprache ins Deutsche übersetzt werden. Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Kandidat an, in welchem Bereich er die Klausur anfertigen will. Der Bereich muss sich von dem im "Vorbereitungsmodul mündliche Prüfung Französisch" gewählten Bereich unterscheiden. |
Zusätzliche Informationen zum Modul | Literaturlisten werden in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Regelmäßige und aktive Teilnahme. Dies schließt die Übernahme einer oder mehrerer adäquater mündlicher oder schriftlicher Seminarleistung(en) ein. |
Voraussetzung für die Zulassung zum Modul | Zulassung zum ersten Abschnitt der Staatsprüfung durch das Landesprüfungsamt |
Verwendbarkeit (Voraussetzung wofür) | 059 LR Französisch |
Art des Moduls (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul) | 059 Lehramt Französisch (LR): Pflichtmodul 059 Lehramt Erweiterungsfach Französisch (LR): Pflichtmodul |
Zusammensetzung des Moduls / Lehrformen (V, Ü, S, Praktikum, …) | 1 S oder 1 V oder 1 Kolloquium im gewählten Bereich |
Inhalte | - Vernetzung und Erweiterung des erworbenen Wissens im Bereich Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft oder sprachpraktisch orientierter Übersetzungstheorie - Schließung von noch bestehenden Wissenslücken |
Lern- und Qualifikationsziele | Die Kompetenzen der Kandidaten werden - thematisch auf die vom Kandidaten ausgewählten Bereiche des Anhangs der Staatsprüfungsordnung begrenzt - unter Heranziehung des in § 4 Abs. 2 genannten Kompetenzkatalogs der Staatsprüfungsordnung festgestellt und bewertet. |