Modul-Verantwortliche/r |
Gewähltes ZLB-Mitglied des Fachs Informatik |
Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten (Prüfungsform) |
Mündliche Prüfung (100%)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf vertiefte Kenntnisse zu einem der folgenden Bereiche:
- Intelligente Systeme - Software- und Informationssysteme - Algorithmik - Paralleles Rechnen
Bei der Meldung zur Prüfung gibt die Kandidatin/der Kandidat an, in welchem Bereich sie/er die mündliche Prüfung absolvieren will. Die Inhalte, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
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Zusätzliche Informationen zum Modul |
Das Modul wird in die Berechnung der Endnote aufgenommen.
Die Zulassung zur Staatsprüfung erfolgt durch das Landesprüfungsamt.
Wahlvertiefungsfach und Vorbereitungsmodul 2 dürfen nicht aus dem gleichen Bereich sein. |
Empfohlene Literatur |
Nach Empfehlung der Lehrenden |
Voraussetzung für die Zulassung zum Modul |
Zulassung zum ersten Abschnitt der Staatsprüfung durch das Landesprüfungsamt |
Art des Moduls (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul) |
- 079 LA Regelschule Informatik: Pflichtmodul - 079 LA RS (Erweiterung) Informatik: Pflichtmodul |
Zusammensetzung des Moduls / Lehrformen (V, Ü, S, Praktikum, …) |
4 SWS Vorlesung/Übung |
Inhalte |
Wahl einer weiterführenden Lehrveranstaltung aus einem der Bereiche
- Intelligente Systeme - Software- und Informationssysteme - Algorithmik - Paralleles Rechnen
Grundsätzlich wählbar sind alle Lehrveranstaltungen mit Vorlesungs- und Übungsanteilen im Umfang von insgesamt 4 SWS, die auch als Wahlpflichtmodul in einem der o.g. Bereiche wählbar sind und die die Studentin/der Student nicht im Rahmen eines Wahlpflichtmoduls belegt hat. Eigenverantwortlich können Studierende auch Lehrveranstaltungen mit mehr als 4 SWS belegen. Trotz höherem Aufwand können dafür nicht mehr Leistungspunkte anerkannt werden. Die Fakultät für Mathematik und Informatik stellt sicher, dass allen Studierenden im Vorbereitungsmodul 2 ein belegbares Angebot mit 4 SWS gemacht wird. |
Lern- und Qualifikationsziele |
Nachweis vertiefter Kenntnisse aus dem gewählten Bereich.
Die Kompetenzen der Studierenden werden - thematisch auf die von den Studierenden ausgewählten Bereiche des Anhangs der Staatsprüfungsordnung begrenzt - unter Heranziehung des in § 4 Abs. 2 genannten Kompetenzkatalogs der Staatsprüfungsordnung festgestellt und bewertet. |