Name des Moduls | [46400] Ernährungswissenschaften | Bezeichnung des Moduls | BEBW 10 |
Studiengang | [826] - Biowissenschaften | ECTS Punkte | 12 |
Arbeitsaufwand für Selbststudium | 270 | Häufigkeit des Angebotes (Modulturnus) | jedes 2. Semester (ab Wintersemester) |
Arbeitsaufwand in Präsenzstunden | 90 | Dauer des Moduls | 3 |
Arbeitsaufwand Summe (Workload) | 360 | ||
Modul-Verantwortliche/r | Böhm |
Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten (Prüfungsform) | Klausuren zu den Vorlesungen Grundlagen der Ernährung (40 %) und Lebensmittelchemie/Lebensmittelrecht (60 %), Leistungsnachweis zur Vorlesung Grundlagen der Ernährungslehre bestanden |
Zusätzliche Informationen zum Modul | Es wird unter inhaltlichen Gesichtspunkten empfohlen die Lehrveranstaltungen in folgender Reihenfolge zu besuchen: 1. Grundlagen der Ernährung; 2. Grundlagen der Ernährungslehre; 3. Lebensmittelchemie/Lebensmittelrecht, wobei auch die Möglichkeit besteht 2. und 3. parallel zu absolvieren. |
Voraussetzung für die Zulassung zum Modul | Keine |
Verwendbarkeit (Voraussetzung wofür) | Keine |
Art des Moduls (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul) | Wahlpflichtmodul |
Zusammensetzung des Moduls / Lehrformen (V, Ü, S, Praktikum, …) | V: 6 SWS |
Inhalte | Die Vorlesung Grundlagen der Ernährung vermittelt einen umfassenden Einblick in die vielfältigen Themenbereiche und Aspekte der naturwissenschaftlich geprägten ernährungswissenschaftlichen Ausbildung. In der Vorlesung Grundlagen der Ernährungslehre wird ein Überblick über wichtige Nährstoffe und deren ernährungsphysiologische Bedeutung gegeben. Die Vorlesung Lebensmittelchemie/Lebensmittelrecht gibt einen Überblick über die Chemie der Lebensmittel, die Lebensmittelanalytik sowie die Grundlagen lebensmittelrechtlicher Bestimmungen. |
Lern- und Qualifikationsziele | Vermittlung grundlegender Kenntnisse zu Themenbereichen und Aspekten der naturwissenschaftlich geprägten ernährungswissenschaftlichen Ausbildung, zur Physiologie der Ernährung sowie zu Inhaltsstoffen von Lebensmitteln |
Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung | Keine |